Kurbeitragssatzung

§ 12 
Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung 
Die Wohnungsgeber haben den satzungsgemäßen Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen im voraus für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und nach Rechnungsstellung an 
den Gemeindevorstand abzuliefern. 

Kurbeitragssatzung

Sollten Sie Fragen zur Kurbeitragssatzung haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Gemeinde Frielendorf

Vielen Dank!

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